AGB
Stand 20.10.2023
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Fahrschule
Stand: Dezember 2025
Ziffer 1 – Gegenstand der Ausbildung
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht und erfolgt auf Grundlage eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.
Der Unterricht wird nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Fahrlehrergesetz (FahrlG) und der Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO), durchgeführt.
Diese AGB sind Bestandteil des Ausbildungsvertrages.
Die Ausbildung endet mit dem Bestehen der Fahrerlaubnisprüfung, spätestens jedoch sechs Monate nach Abschluss des Ausbildungsvertrages.
Wird das Ausbildungsverhältnis nach dessen Beendigung fortgesetzt, gelten die zum Zeitpunkt der Fortsetzung gültigen Entgelte gemäß dem nach § 32 FahrlG vorgeschriebenen Preisaushang. Hierauf wird der Fahrschüler in Textform hingewiesen.
Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass der Fahrschüler die erforderliche körperliche oder geistige Eignung nicht besitzt, gelten die Regelungen der Ziffer 6.
Ziffer 2 – Entgelte und Preisaushang
Alle vereinbarten Entgelte entsprechen dem in der Fahrschule ordnungsgemäß ausgehängten Preisaushang gemäß § 32 FahrlG.
Ziffer 3 – Grundbetrag, Simulator und weitere Leistungen
a) Grundbetrag
Mit dem Grundbetrag werden abgegolten:
die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule,
der theoretische Unterricht (Block- oder Regelunterricht),
6 Fahrstunden à 45 Minuten am Fahrsimulator.
Die Simulatorfahrstunden sind verpflichtend und müssen vollständig vor Beginn der praktischen Fahrausbildung im PKW absolviert werden.
Eine Aufnahme der praktischen Fahrstunden im PKW erfolgt erst nach vollständiger Absolvierung der Simulatorfahrstunden.
Die Vorstellung zur theoretischen Prüfung sowie die Prüfungsgebühren sind nicht im Grundbetrag enthalten.
Wird die theoretische Prüfung nicht bestanden, ist die Fahrschule berechtigt, für die weitere theoretische Ausbildung einen Teilgrundbetrag zu berechnen, maximal jedoch 50 % des Grundbetrages der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse.
Nach nicht bestandener praktischer Prüfung darf kein Teilgrundbetrag erhoben werden.
Ein Anspruch auf Rückerstattung oder Verrechnung nicht genutzter Simulatorstunden besteht nicht.
b) Fahrstunden (praktische Ausbildung)
Mit dem Entgelt für eine Fahrstunde von 45 Minuten werden abgegolten:
die Nutzung des Ausbildungsfahrzeuges,
sämtliche Fahrzeugkosten einschließlich Versicherungen,
der praktische Fahrunterricht.
Absage von Fahrstunden:
Kann eine vereinbarte Fahrstunde nicht wahrgenommen werden, ist die Fahrschule unverzüglich zu informieren.
Erfolgt die Absage nicht mindestens zwei Werktage vor dem Termin, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung in Höhe von 75 % des Fahrstundenentgelts zu verlangen.
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
c) Vorstellung zur Prüfung
Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten:
Anmeldung zur theoretischen und praktischen Prüfung,
Prüfungsfahrt.
Bei Wiederholungsprüfungen wird das vereinbarte Entgelt erneut erhoben.
Ziffer 4 – Zahlungsbedingungen
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind fällig:
der Grundbetrag bei Vertragsabschluss,
das Entgelt für Fahrstunden vor Antritt der jeweiligen Fahrstunde,
Prüfungsentgelte, Verwaltungs- und Prüfungsgebühren sowie offene Leistungen spätestens drei Werktage vor dem Prüfungstermin.
Bei Zahlungsverzug ist die Fahrschule berechtigt, die Ausbildung sowie Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum vollständigen Zahlungsausgleich zu verweigern.
Ziffer 5 – Kündigung des Ausbildungsvertrages
Der Fahrschüler kann den Vertrag jederzeit kündigen.
Die Fahrschule kann nur aus wichtigem Grund kündigen.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler:
die Ausbildung nicht innerhalb von vier Wochen nach Vertragsabschluss beginnt oder sie ohne triftigen Grund länger als drei Monate unterbricht,
die theoretische oder praktische Prüfung jeweils zweimal wiederholt nicht besteht,
wiederholt oder grob gegen Anweisungen des Fahrlehrers verstößt.
Die Kündigung bedarf der Textform.
Ziffer 6 – Entgelte bei Kündigung
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, hat die Fahrschule Anspruch auf:
den vollen Grundbetrag, sofern der theoretische Unterricht oder der Blockunterricht begonnen hat,
das Entgelt für Lehrmaterial,
die bis dahin erbrachten Fahrstunden,
eine ggf. erfolgte Vorstellung zur Prüfung.
Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund oder kündigt der Fahrschüler aufgrund vertragswidrigen Verhaltens der Fahrschule, besteht kein Anspruch auf den Grundbetrag.
Vorauszahlungen sind in diesem Fall zurückzuerstatten.
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
Ziffer 7 – Einhaltung von Terminen
Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule.
Abweichungen auf Wunsch des Fahrschülers werden als Fahrzeit berechnet.
Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, ist der Fahrschüler nicht verpflichtet zu warten. Die Fahrstunde wird in diesem Fall nicht berechnet.
Verspätet sich der Fahrschüler um mehr als 15 Minuten, entfällt die Fahrstunde und wird gemäß Ziffer 3b berechnet.
Ziffer 8 – Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler ist vom Unterricht ausgeschlossen, wenn:
er unter dem Einfluss von Alkohol oder berauschenden Mitteln steht,
Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit bestehen.
In diesem Fall wird eine Ausfallentschädigung von 75 % des Fahrstundenentgelts erhoben.
Ziffer 9 – Umgang mit Fahrzeugen und Ausbildungsmaterial
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung aller Ausbildungsfahrzeuge und Lehrmittel verpflichtet.
Ziffer 10 – Bedienung von Ausbildungsfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers benutzt werden.
Zuwiderhandlungen können straf- und zivilrechtliche Folgen haben.
Bei der Kraftradausbildung ist bei Verbindungsabbruch unverzüglich anzuhalten und auf den Fahrlehrer zu warten.
Ziffer 11 – Abschluss der Ausbildung
Die Fahrschule entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§ 29 FahrlG, § 6 FahrschAusbO).
Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt nur mit Zustimmung des Fahrschülers und ist verbindlich.
Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, trägt er die anfallenden Kosten.
Ziffer 12 – Gerichtsstand
Sofern gesetzlich zulässig, ist der Sitz der Fahrschule Gerichtsstand.
Ziffer 13 – Hinweis zur Sprachform
Alle Personenbezeichnungen gelten geschlechtsneutral.